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   BVerwG, 08.02.1980 - VII C 91.77   

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BVerwG, 08.02.1980 - VII C 91.77 (https://dejure.org/1980,2681)
BVerwG, Entscheidung vom 08.02.1980 - VII C 91.77 (https://dejure.org/1980,2681)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Februar 1980 - VII C 91.77 (https://dejure.org/1980,2681)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vergabe von Studienplätzen - Ermittlung der Aufnahmekapazität - Verteilung der sog. verschwiegenen Studienplätze nach ZVS-Kriterien - Berechnung des Curricularfaktors - WMFT-Modell als quantitativer Studienplan zur Berechnung des Curricularfaktors - Auswahl unter ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

    Auszug aus BVerwG, 08.02.1980 - 7 C 91.77
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 43, 291 [319, 321]) habe für das zentrale Vergabeverfahren in den harten nunmerus-clausus-Fächern die existierenden Auswahlkriterien nicht mehr als sachgerecht und zumutbar angesehen; es habe dieses Auswahlverfahren nur deswegen nicht kassiert, weil ein alternatives Auswahlverfahren für die Primärauswahl noch nicht in Sicht sei und dem Gesetzgeber bei komplexen in der Entwicklung begriffenen Sachverhalten eine angemessene Frist zur Sammlung von Erfahrungen gebühre.

    Von diesem Ausgangspunkt aus kam es - und darin liegt die eigentliche Streitfrage - darauf an, ob im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot erschöpfender Kapazitätsnutzung (vgl. BVerfGE 33, 303 [338 ff.]; 43, 291 [326]) der vom badenwürttembergischen Kultusministerium bei der Höchstzahlfestsetzung herangezogene quantitative Studienplan des Westdeutschen Medizinischen Fakultätentages zur Bestimmung der Lehrnachfrage noch angewandt werden durfte, nachdem sich herausgestellt hatte, daß auch der zulassungsfreundlichere ZVS-Beispielstudienplan, der zur Erprobung eines Richtwertverfahrens nach § 24 Abs. 3 KapVO II erarbeitet worden war (Curricularfaktor in den drei Kernfächern nur 0, 8665), praktikabel war und später Grundlage des Richtwertverfahrens der Kapazitätsverordnung III wurde.

    Die angewandten ZVS-Kriterien (Leistung, Wartezeit) sind auch heute verfassungsrechtlich noch hinzunehmen; dazu konnte sich der Verwaltungsgerichtshof zu Recht auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 1977 (BVerfGE 43, 291 [321] - so muß das Zitat auf Seite 51 des Urteilsabdrucks in der Sache IX 1726/77 richtig lauten -) berufen.

    Es ist richtig - wie die Revision hervorhebt -, daß das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 43, 291 [321]) die Nichtigkeit des bisherigen staatsvertraglichen Auswahlsystems deswegen nicht festgestellt hat, weil ein anderes Auswahlverfahren für die Primärauswahl erst noch zu entwickeln war.

  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/74

    ZVS

    Auszug aus BVerwG, 08.02.1980 - 7 C 91.77
    Die Verteilung der Restkapazität nach ZVS-Kriterien widerspricht nicht dem "Gebot möglichst sachgerechter Bewerberauswahl", von dem das Bundesverfassungsgericht auch im Zusammenhang mit nichterfaßten Studienplätzen spricht (vgl. BVerfGE 39, 276 [299 f.]).

    Fest steht nur, daß einem Kläger ein freier Studienplatz nicht deswegen verweigert werden darf, weil er ihn bei ordnungsgemäßer Einbeziehung in das normale Vergabeverfahren wegen seiner ungünstigen Rangstelle nicht hätte beanspruchen können (vgl. BVerfGE 39, 258 [BVerfG 09.04.1975 - 1 BvR 344/73] [272]; 39, 276 [293]; 43, 34 [43 f.]); aber darum geht es bei der Verteilung von Restkapazität unter mehreren Klägern gerade nicht.

    Absolute Zulassungsbeschränkungen haben nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 33, 303 [356 f.]) zwar zur Folge, daß die Auswahl und Verteilung der Zuzulassenden zu einer bundesweiten Aufgabe wird und daß die Verteilung aller freien Studienplätze durch eine überregionale Stelle möglichst unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien erfolgen muß; dies gilt aber lediglich für die Vergabe ordnungsgemäß erfaßter Studienplätze, worauf das Bundesverfassungsgericht selbst in seinem Beschluß vom 9. April 1975 (BVerfGE 39, 276 [299 f.]) hinweist.

  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/73

    Kapazitätsausnutzung

    Auszug aus BVerwG, 08.02.1980 - 7 C 91.77
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 39, 258 [BVerfG 09.04.1975 - 1 BvR 344/73] [274]) ist die Frage, wie zwischen einer Mehrzahl von Klägern ausgewählt werden muß, offengelassen.

    Fest steht nur, daß einem Kläger ein freier Studienplatz nicht deswegen verweigert werden darf, weil er ihn bei ordnungsgemäßer Einbeziehung in das normale Vergabeverfahren wegen seiner ungünstigen Rangstelle nicht hätte beanspruchen können (vgl. BVerfGE 39, 258 [BVerfG 09.04.1975 - 1 BvR 344/73] [272]; 39, 276 [293]; 43, 34 [43 f.]); aber darum geht es bei der Verteilung von Restkapazität unter mehreren Klägern gerade nicht.

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus BVerwG, 08.02.1980 - 7 C 91.77
    Von diesem Ausgangspunkt aus kam es - und darin liegt die eigentliche Streitfrage - darauf an, ob im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot erschöpfender Kapazitätsnutzung (vgl. BVerfGE 33, 303 [338 ff.]; 43, 291 [326]) der vom badenwürttembergischen Kultusministerium bei der Höchstzahlfestsetzung herangezogene quantitative Studienplan des Westdeutschen Medizinischen Fakultätentages zur Bestimmung der Lehrnachfrage noch angewandt werden durfte, nachdem sich herausgestellt hatte, daß auch der zulassungsfreundlichere ZVS-Beispielstudienplan, der zur Erprobung eines Richtwertverfahrens nach § 24 Abs. 3 KapVO II erarbeitet worden war (Curricularfaktor in den drei Kernfächern nur 0, 8665), praktikabel war und später Grundlage des Richtwertverfahrens der Kapazitätsverordnung III wurde.

    Absolute Zulassungsbeschränkungen haben nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 33, 303 [356 f.]) zwar zur Folge, daß die Auswahl und Verteilung der Zuzulassenden zu einer bundesweiten Aufgabe wird und daß die Verteilung aller freien Studienplätze durch eine überregionale Stelle möglichst unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien erfolgen muß; dies gilt aber lediglich für die Vergabe ordnungsgemäß erfaßter Studienplätze, worauf das Bundesverfassungsgericht selbst in seinem Beschluß vom 9. April 1975 (BVerfGE 39, 276 [299 f.]) hinweist.

  • BVerwG, 08.02.1980 - 7 C 93.77

    Beiladung, notwendige; Lehrnachfrage, Bestimmung der; Regellehrverpflichtung

    Auszug aus BVerwG, 08.02.1980 - 7 C 91.77
    Daß die Anwendung des § 18 Abs. 1 Nr. 7 KapVO II durch das Kultusministerium bei der Festsetzung der Höchstzahl nicht gegen Bundesrecht verstößt, hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 8. Februar 1980 - BVerwG 7 C 93.77 - ausgeführt.

    Daß die Ermittlung des Lehrangebots, der Vorlesungsabzug und die Verminderung um 17, 5 für die H. Studenten bundesrechtlich nicht zu beanstanden sind, hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 8. Februar 1980 - BVerwG 7 C 93.77 - ausgeführt; hierauf kann, da die Revision insoweit nichts vorträgt, verwiesen werden.

  • BVerwG, 07.06.1978 - 7 C 63.76

    Verkündung eines Gesetzes - Amtsblatt - Abdruck von Unterschriften - Wirksame

    Auszug aus BVerwG, 08.02.1980 - 7 C 91.77
    Daß das Recht des hochschulreifen Bewerbers auf Zulassung zum Studium grundrechtlich verbürgt ist, schließt - wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 7. Juni 1978 - BVerwG 7 C 63.76 - (BVerwGE 56, 31 [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 63/76] [47]) ausgesprochen hat - die Annahme eines Gestaltungs- oder auch Beurteilungsspielraums nicht aus.

    Für einen diesen Rahmen ausfüllenden quantitativen Studienplan zur Bestimmung der Lehrnachfrage spielen Elemente des Wertens, Bewertens und auch Abwägens (vgl. dazu BVerwGE 56, 31 [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 63/76] [47]) eine Rolle, so daß die Einräumung eines Beurteilungsspielraums, die eine nur beschränkte Nachprüfung der der Festsetzung der Höchstzahl zugrundeliegenden Entscheidung über einen quantitativen Studienplan zur Folge hat, möglich ist.

  • BVerwG, 22.06.1973 - VII C 7.71

    Zulassungsrichtlinien der Universität Münster zum Studium der Zahnmedizin -

    Auszug aus BVerwG, 08.02.1980 - 7 C 91.77
    Da in aller Regel die Verwaltungsgerichte die Universitäten anwiesen, Verlosungen durchzuführen, werde die Einrichtung eines zweiten gerichtlichen Zulassungsverfahrens vermieden (BVerwGE 42, 296 [304]).
  • BVerfG, 13.10.1976 - 1 BvR 135/75

    Quereinstieg

    Auszug aus BVerwG, 08.02.1980 - 7 C 91.77
    Fest steht nur, daß einem Kläger ein freier Studienplatz nicht deswegen verweigert werden darf, weil er ihn bei ordnungsgemäßer Einbeziehung in das normale Vergabeverfahren wegen seiner ungünstigen Rangstelle nicht hätte beanspruchen können (vgl. BVerfGE 39, 258 [BVerfG 09.04.1975 - 1 BvR 344/73] [272]; 39, 276 [293]; 43, 34 [43 f.]); aber darum geht es bei der Verteilung von Restkapazität unter mehreren Klägern gerade nicht.
  • VerfGH Berlin, 19.06.2013 - VerfGH 150/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Versagung des Zugangs zum Masterstudium

    Der Vorwurf der "Niveaupflege" erscheint hier - anders als bei missbräuchlichen Kapazitätsbeschränkungen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1980 - VII C 91.77 -, juris Rn. 25) - nicht angebracht (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 16. Januar 2012 - 2 B 409/11 -, juris Rn. 12).
  • BVerwG, 21.04.1980 - 7 C 105.77

    Lehrangebot; Lehrnachfrage; Berechnung der Kapazitätsermittlung

    Es wird jedoch auf das - zum Abdruck in der Entscheidungssammlung vorgesehene - Urteil des erkennenden Senats vom 8. Februar 1980 - BVerwG 7 C 93.77 - und auf das Urteil vom gleichen Tage in der Sache BVerwG 7 C 91.77 hingewiesen; beide Entscheidungen enthalten weitergehende Begründungen.
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